Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gemäß dem Gesetz zur Regelung der Immobilienvermittlung (Amtsblatt "NN" Nr. 107/07) und dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung der Immobilienvermittlung (Amtsblatt "NN" Nr. 144/12) erbringt die Immobilienagentur Primat - nekretnine GmbH aus Vrbovsko die folgenden

ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Geschäftsbeziehung zwischen der Immobilienagentur Primat - nekretnine GmbH ( im folgenden Text: Vermittler) als Vermittler und dem Auftraggeber (natürliche oder juristische Personen) geregelt.

Durch den Abschluss des Vermittlungsvertrages bestätigt der Auftraggeber, dass er mit den Bedingungen und Konditionen der Immobilienagentur Primat - nekretnine GmbH vertraut ist und diesen zustimmt.

1. Angebot

Das Angebot der Immobilienagentur Primat - nekretnine GmbH aus Vrbovsko basiert auf Daten, die wir in schriftlicher und mündlicher Form erhalten und die eine Bestätigung bedingen. Wir behalten uns die Möglichkeit von Irrtümern sowie auch einen früheren Verkauf oder den Rücktritt des Eigentümers der Immobilie vor. Für falsche Informationen haften wir bei Vorsatz oder bei extrem rücksichtslosen Verhalten unsererseits. Der Empfänger (Auftraggeber) muss unsere Angebote und Benachrichtigung vertraulich behandeln und darf diese nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte weiterleiten.

2. Verpflichtungen des Immobilienmaklers

1. Einen Maklervertrag mit dem Auftraggeber abzuschließen (standardmäßig oder exklusiv);
2. Eine dritte Person zu finden und diese mit dem Auftraggeber zusammenzuführen, mit dem Ziel einen vermittelten Vertragsabschluss zu erzielen;
3. Den Marktwert der Immobilie zu schätzen und den Auftraggeber darüber zu informieren;
4. Den Auftraggeber auf Mängel an der Immobilie und die Marktsituation hinzuweisen;
5. Die Unterlagen, die für die Rechtsgültigkeit der Maklertätigkeit erforderlich sind, zu überprüfen und diese dem Auftraggeber vorzulegen;
6. Den Auftraggeber mit allen rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Verpflichtungen vertraut machen, die aus dem betreffenden Immobiliengeschäft rechtlich auf ihn zukommen;
7. Die notwendigen Handlungen zur Vorstellung (Präsentation) der Immobilie auf dem Markt zu unternehmen, die Immobilie auf die Art und Weise zu inserieren, die der Makler festlegt;
8. Einen Rundgang/Inspektion der Immobilien zu ermöglichen, Organisation und Leitung;
9. Die persönlichen Daten des Auftraggebers sowie auch sonstige Informationen auf Wunsch des Auftraggebers als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln;
10. Den Auftraggeber über alle Umstände, die uns bekannt sind und die für das beabsichtigte Geschäft relevant sind, zu informieren;
11. In den Verhandlungen zu vermitteln und alles zu tun, damit es zum Abschluss des Rechtsgeschäftes kommt;
12. Beim Abschluss des Rechtsgeschäftes (Vorvertrag und Vertrag) anwesend zu sein;
13. Bei der Übergabe der Immobilie zu vermitteln;
14. Im Namen des Auftraggebers die erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Finanzamt und in der Grundbuchabteilung des zuständigen Gerichts einzureichen.

Es wird angenommen, dass der Makler dem Auftraggeber ermöglicht hat mit einer dritten Person (natürliche oder juristische) in Kontakt zu treten, mit der er bezüglich des Abschlusses des Rechtsgeschäftes verhandelt hat, vor allem wenn er:

- den Auftraggeber direkt zur Immobilienbesichtigung mitgenommen oder diesen dazu angewiesen hat,
- ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und der dritten Person zum Zwecke der Verhandlung bezüglich eines Rechtsgeschäftes arrangiert hat;
- dem Auftraggeber den Namen, die Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail Adresse der dritten Person, die berechtigt ist ein Rechtsgeschäft abzuschließen offengelegt hat oder
- ihm den genauen Standort der gewünschten Immobilie genannt hat.

Wenn dem Empfänger unseres Angebots irgendeines der Objekte, die wir ihm angeboten haben, bereits bekannt ist, ist dieser verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu informieren.

Der Vermittler führt auf der Grundlage einer Vollmacht die folgenden Handlungen für den Kunden durch:
a) er reicht beim Finanzamt die Steuererklärung ein,
b) er regelt alle notwendigen Unterlagen für die Übertragung der Nebenkosten vom Verkäufer an den Käufer,
c) er übergibt den Kaufvertrag für die Immobilie samt dem Antrag für die Eintragung des Eigentums auf den Namen des Käufers an das Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts.

3. Verpflichtungen des Auftraggebers

1. Einen Maklervertrag mit dem Makler abzuschließen (standardmäßig oder exklusiv);
2. Dem Immobilienmakler alle Dokumente zur Einsicht vorzulegen, die sein Eigentum an der Immobilie bestätigen bzw. das Recht an der Immobilie, die Gegenstand des Vermittlungsgeschäfts ist, die Bau- und Nutzungsgenehmigung sowie das Energiezertifikat der betreffenden Immobilie.
3. Den Makler über alle relevanten Daten, die insbesondere die Beschreibung der Immobilie und den Preis miteinschließen, zu informieren;
4. Dem Makler und dem Kaufinteressenten eine Besichtigung der Immobilie in Begleitung des Maklers sicherzustellen;
5. Dem Makler unmittelbar nach dem Abschluss des Vermittlungsgeschäftes bzw. des Vorvertrags, durch den er sich verpflichtet hat, das vermittelte Rechtsgeschäft abzuschließen, die vereinbarte Vergütung (Provision) auszubezahlen;
6. Dem Makler die Kosten zu erstatten, die während der Vermittlung entstanden sind und die die üblichen Vermittlungskosten überschreiten;
7. Den Makler schriftlich über alle Veränderungen bezüglich des Geschäftes zu informieren, für die er den Makler bevollmächtigt hat, insbesondere über Änderungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie.

Der Auftraggeber haftet für Schäden, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat, wenn er Informationen zurückgehalten oder falsche Informationen angegeben hat, die für die Vermittlungstätigkeit wichtig sind, um das Rechtsgeschäft abzuschließen. Der Auftraggeber haftet für Schäden auch im Falle eines vorsätzlichen oder extrem rücksichtslosen Verhaltens seinerseits gegenüber dem Makler oder einer dritten Vertragspartei, die seitens des Maklers geschickt wurde. Wenn dies der Fall ist, vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, dem Makler die Kosten zu erstatten, die während der Vermittlung entstanden sind, die aber nicht höher sein können als die Vermittlungsgebühr (Provision) für das vermittelte Geschäft.

4. Der Anspruch des Maklers auf die Vermittlungsgebühr

Der Makler hat zum Zeitpunkt des Abschlusses des vermittelten Geschäfts (unterzeichneter Vorvertrag), mit dem sich der Auftraggeber verpflichtet hat das vermittelte Rechtsgeschäft abzuschließen, in vollem Umfang Anspruch auf die Vermittlungsgebühr. Die Vermittlungsgebühr wird dem Makler zugleich oder unmittelbar nach dem Abschluss des Rechtsgeschäftes, für das der Makler vermittelt hat, bzw. nach der Unterzeichnung des Vorvertrages der beiden Vertragsparteien, ausbezahlt.
Wenn der Auftraggeber während dem Abschluss des vermittelten Geschäftes zurücktritt, ist er verpflichtet, die tatsächlichen Kosten in Bezug auf den Zeitaufwand, die Anzeigenschaltung und andere Kosten zu bezahlen, und zwar gemäß dem Maklertarif.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Maklergebühr zu bezahlen, auch wenn er mit der Person, mit der er durch den Makler in Verbindung gebracht wurde, ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, das sich von demjenigen, für das der Makler vermittelt hat, unterscheidet, das den gleichen Wert hat wie das Rechtsgeschäft bzw. mit dem der gleiche Zweck erzielt wird wie bei dem vermittelten Rechtsgeschäft.
Der Makler hat Anspruch auf die Vermittlungsgebühr, wenn ein Ehepartner bzw. ein außerehelicher Lebenspartner, ein Nachkomme oder Elternteil des Auftraggebers das Rechtsgeschäft mit der Person abschließt, mit dem der Makler den Auftraggeber in Kontakt gebracht hatte.
Die Vermittlungsgebühr beinhaltet auch die üblichen Vermittlungskosten, mit Ausnahme der speziell vereinbarten.
Der Makler hat nur dann das Recht auf eine Vorauszahlung der Vermittlungsgebühren, wenn dies so vereinbart wurde.
Der Makler hat auch dann das Recht auf seine Vermittlungsgebühr, wenn diese nicht ausdrücklich im Maklervertrag vereinbart wurde. Die Höhe der Vergütung wird durch den Maklertarif festgelegt.

5. Gebühren
Die folgend angeführten Prozentsätze werden als Vermittlungsgebühr gezahlt und darauf wird keine gesetzliche Mehrwertsteuer verrechnet.

5.1. Kauf
Die Vermittlungsprovision beträgt 1-3% des erzielten Immobilienpreises (aber nicht weniger als 2.000,00 HRK).
Bei Auftraggebern, mit denen wir einen Exklusivvertrag abgeschlossen haben, berechnen wir den darin vereinbarten und angegebenen Betrag.

5.2. Verkauf
Die Vermittlungsprovision beträgt 3% des erzielten Immobilienpreises (aber nicht weniger als 4.000,00 kn).
Bei Auftraggebern, mit denen wir einen Exklusivvertrag abgeschlossen haben, berechnen wir den darin vereinbarten und angegebenen Betrag.

5.3. Vermietung
Bei einem Mietvertrag (vereinbarte Dauer des Mietverhältnisses bis zu 1 Jahr) werden 75% einer Monatsmiete berechnet.
Bei einem Mietvertrag (vereinbarte Dauer des Mietverhältnisses 1 bis 5 Jahre) werden 100% einer Monatsmiete berechnet.
Bei Verträgen mit einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren berechnen wir 200% einer Monatsmiete.
Bei Mehrwert (Preiserhöhung, Vereinbarung von Sonderbedingungen gemäß dem Wunsch des Auftraggebers, zusätzliche Dienstleistungen etc.) werden 150% einer Monatsmiete berechnet.
Bei Auftraggebern, mit denen wir einen Exklusivvertrag abgeschlossen haben, berechnen wir den darin vereinbarten und angegebenen Betrag.

5.4. Stundenlohn des Vermittlers
Die Höhe des Vermittlungsstundenlohns, Kosten für die Anzeigenschaltung für die Immobilie mit inkludierten Aufwendungen (Zeitaufwand, Ausarbeitung und Anzeigenschaltung sowie sonstige Kosten bezüglich des Vermittlungsgeschäftes) beträgt 200,00 HRK.

5.5. In der Vermittlungsgebühr ist nicht enthalten:
a) Die Kosten für Verwaltungs- oder Gerichtsgebühren, die während der Beschaffung der erforderlichen Eigentumsdokumente und anderer Unterlagen entstanden sind, die Voraussetzung dafür sind, die Immobilie auf den Markt zu bringen.
b) Die Eintragungsgebühr für die Eigentumsrechte im Grundbuch
c) Die Erstellung des Vertrages und der Dokumente in Form von notariellen Unterlagen.

6. Kündigung des Vertrages
Die Parteien können von dem Maklervertrag über die Vermittlung von Immobilien vor Ablauf der Frist nur dann zurücktreten, wenn ein berechtigter Grund vorliegt. Der Auftraggeber in diesem Fall verpflichtet dem Makler die entstandenen Kosten zu erstatten.
Wenn der Auftraggeber innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Maklervertrages über die Vermittlung von Immobilien ein vermitteltes Rechtsgeschäft mit der Person abgeschlossen hat, mit der er durch den Makler in Verbindung kam, ist er verpflichtet, dem Makler seine Vermittlungsgebühr vollständig auszubezahlen.
Der Vermittlungsvertrag, der auf einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wurde, kann vor der vereinbarten Ablaufzeit ausschließlich seitens einer der Parteien nur in schriftlicher Form gekündigt werden. Wenn die Kündigungsfrist im Maklervertrag nicht gesondert bestimmt wurde, beträgt die Kündigungsfrist 8 Tage ab Erhalt des Kündigungsschreibens. Wenn der Maklervertrag über die Vermittlung von Immobilien durch eine Kündigung beendet wurde, haben die Vertragsparteien keinerlei Ansprüche an die jeweils andere Partei. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die entstandenen Auslagen zu erstatten.

7. Allgemeine Bestimmungen und Beilegung von Streitigkeiten

Mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Geschäftsbeziehung zwischen der Immobilienagentur Primat - nekretnine GmbH und dem Auftraggeber (natürliche oder juristische Personen) geregelt.
Durch den Abschluss des Vermittlungsvertrages bestätigt der Auftraggeber, dass er mit den Bedingungen und Geschäftskonditionen vertraut ist und diesen zustimmt.
Auf die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Makler, die sich aus dem Vermittlungsvertrag ergibt und die nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Maklervertrag geregelt ist, werden mittelbar die Allgemeinen Maklervertrags-bestimmungen sowie sonstige Bestimmungen der entsprechenden Gesetze über Geschäftsbeziehungen angewendet.
Im Falle von Streitigkeiten ist das Amtsgericht in Ogulin zuständig.

In Vrbovski, Januar 2014

Brankica Mišić-Mareš
Geschäftsführerin